VG Würzburg: Coronavirus, SARS-CoV-2, vorangegangener Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf und Rückzahlungsverpflichtung, Jahresfrist für Widerruf eingehalten, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, Ablehnung von Beweisanträgen, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine Willkür, vollumfängliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, Ergänzung der Entscheidungsgründe lediglich zu neuem Vorbringen, Widerrufsverfahren, Jahresfrist, Verwaltungspraxis, Beweisantrag, Willkürvorwurf, Entscheidungsrelevanz
Urteil vom 28.04.2026 – W 8 K 26.129